Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen rund um das Entlastungspaket für Erdgaskunden zusammengestellt.
Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So wurde beschlossen, dass Kundinnen und Kunden noch im Jahr 2022 entlastet werden. Damit dies schnell erfolgen kann, wird zunächst einmalig der Dezember-Abschlag nicht eingezogen bzw. dieser muss nicht überwiesen werden.
Der Bund übernimmt die Kosten für die Soforthilfe. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und voraussichtlich ab spätestens März 2023 kommen wird, zu überbrücken.
Die Turbulenzen an den Energiemärkten und die Maßnahmen der Regierung zur Entlastung verunsichern Gasverbraucher auch weiterhin. Sowohl die Anzahl an Anfragen als auch die Komplexität der Anfragen hat sich stark erhöht. Dies wirkt sich auf die Erreichbarkeit und Bearbeitungsdauer der Anfragen aus.
Wenn du uns telefonisch erreichen möchtest, kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Ebenso kann eine Antwort von uns auf deine schriftlichen Anfragen bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Du kannst dich jedoch darauf verlassen, dass wir alles daran setzen, unseren ausgezeichneten Service schnellstmöglich wieder ohne lange Wartezeiten für dich gewährleisten zu können.
Viele Anliegen kannst du bequem und ohne Wartezeiten online im Kundenportal erledigen.
Von der Soforthilfe profitieren im Privat- und Gewerbekundenbereich:
Ziel der Bundesregierung ist, dass dir im Dezember 2022 mehr Geld zur Verfügung steht. Deshalb brauchst du die Vorauszahlung (Abschlag) für den Monat Dezember nicht zu leisten.
Dies ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, denn der tatsächliche Erstattungsbetrag wird dir in der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgewiesen und mit dem von der Bundesregierung übernommenen Dezemberabschlag verrechnet.
Das Vorgehen im Detail:
Schritt 1: Vorläufige Entlastung durch Wegfall des Dezember-Abschlags
Wenn du am Lastschriftverfahren teilnimmst, musst du nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird nicht eingezogen.
Wenn du den Abschlag überweist oder per Dauerauftrag leistest, musst du die Zahlung für Dezember selbst aussetzen. Aber auch wenn du dies nicht tust oder die Aussetzung vergisst, erhältst du die dir zustehende Soforthilfe. Allerdings erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet. Gut zu wissen: Eine Rücküberweisung von geleisteten Zahlungen ist nicht möglich.
Schritt 2: Tatsächliche (endgültige) Entlastung
In der nächsten Jahresabrechnung / Schlussrechnung wird die tatsächliche Entlastung sichtbar sein.
Der Entlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:
Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch, den der Lieferant Stand September 2022 auf Basis deines letzten Jahresverbrauchs prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis am 1. Dezember 2022 plus Grundpreis für den Monat Dezember 2022.
Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag und dem berechneten Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.
Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe hat die Bundesregierung auf dieser Seite zur Verfügung gestellt. Das BMWK hat ergänzend ein FAQ-Dokument für interessierte Bürgerinnen und Bürger erstellt.
Du brauchst die Soforthilfe nicht zu beantragen.
Wenn du den bequemen Weg der Einzugsermächtigung für deine Abschlagszahlungen nutzt, brauchst du nichts zu tun. Wir werden die Abschlagszahlungen zum 15. Dezember 2022 oder 30. Dezember 2022 deinem Konto nicht belasten.
Solltest du per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, bitten wir dich, rechtzeitig deinen Dauerauftrag anzupassen oder die Überweisung auszusetzen. Der Dezember-Abschlag hat die Fälligkeit 15. Dezember 2022 oder 30. Dezember 2022. Wir bitten dich, nur diesen Abschlag nicht an uns zu zahlen.
Gut zu wissen: Wir setzen alle relevanten Maßnahmen automatisch für dich um. Du brauchst uns nicht über die Aussetzung des Dezember-Abschlags zu informieren.
Wenn du uns telefonisch erreichen möchtest, kann es zu langen Wartezeiten kommen. Ebenso kann eine Antwort von uns auf deine schriftlichen Anfragen bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Du bekommst die Soforthilfe nicht ausbezahlt, sondern brauchst deinen Dezember-Abschlagszahlung für Erdgas an sparstrom nicht zu leisten. Du lässt im Grunde den Dezember-Abschlag ausfallen und hast damit den direkten spürbaren Effekt der Soforthilfe, indem du mehr Geld für andere Zwecke im Dezember hast.
Nein, es wird weiterhin ein sparsamer Umgang mit Erdgas empfohlen, Und da die tatsächliche Entlastung von deinem Jahresverbrauch abhängt, den wir im September für dich prognostiziert haben, ist dein Verbrauch im Dezember 2022 nicht relevant für die endgültige Soforthilfe.
Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 deiner geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr du im Dezember an Heizkosten sparst, desto weniger Kosten musst du am Ende selbst tragen.
Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel deines zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von dir noch kein Jahresverbrauch vor, wird auf Daten des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Eine individuelle Information können wir dir nicht zur Verfügung stellen. Bitte warte den Erhalt deiner Verbrauchsabrechnung ab.
Selbstverständlich werden wir die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an dich weitergeben.
Nein, das lohnt sich nicht. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 deiner geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr du im Dezember an Heizkosten sparst, desto weniger Kosten musst du am Ende selbst tragen.
Hierzu liegen uns noch keine ausreichenden Informationen der Bundesregierung vor. Sobald hierzu Konkretisierungen vorliegen, werden wir dich hier informieren und die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an dich weitergeben.
Gut zu wissen: Der Abschlag mit Fälligkeit 30. November 2022 betrifft den Leistungsmonat November. Dieser ist regulär zu begleichen, um eventuelle Mahnkosten zu vermeiden. Je nach Bank kann es vorkommen, dass die Abbuchung erst Anfang Dezember auf deinem Konto erscheint.
Weitere Informationen rund um Abschlagszahlungen bei enverde findest du in unseren Häufigen Fragen.
Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.
Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben oder solche, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt. Bitte wenden Bitte wende dich hierzu an deinen Vermieter oder deine Hausverwaltung.
Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023 kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.
Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80% des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70% des Vorjahresverbrauchs (für rLm Kunden, d.h. überwiegend Industrie-Kunden).
Anders als bei der Soforthilfe für Erdgaskunden gibt es zum aktuellen Stand noch keine finale Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Erdgas- bzw. Strompreisbremsen. Wir bitten dich daher noch um etwas Geduld. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir dich an dieser Stelle informieren.
Wo kann ich weiterführende Informationen finden?
Weiterführende Informationen findest du z.B. auf der Homepage der Bundesregierung. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz findest du z.B. ein FAQ Dokument zur Soforthilfe.